Ein Verzicht auf die Abnahme weiterer Beweise stellt indes keine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar, wenn der Versicherungsträger zum Schluss gelangt, ein bestimmter Sachverhalt sei überwiegend wahrscheinlich erstellt und weitere Beweismassnahmen könnten daran nichts mehr ändern (Urteil des Bundesgerichts 9C_79/2020, 9C_83/2020 vom 20. August 2020 E. 4), was vorliegend der Fall ist. Zudem konnte der vorliegende Einspracheentscheid ohnehin fraglos sachgerecht angefochten werden (vgl. hierzu BGE 138 V 32 E. 2.2 S. 35 mit Hinweisen). Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher zu verneinen.