1.3. Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, die Beschwerdegegnerin habe darauf verzichtet, B._____ als Zeugin zu befragen, und habe behauptet, die im Einspracheverfahren eingereichte Bestätigung von B._____ stelle eine Gefälligkeit dar. Dieses Vorgehen verletze das rechtliche Gehör (vgl. Beschwerde S. 13).