(vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_786/2021 vom 11. Februar 2022 E. 2 mit Hinweisen). Da die Beschwerdegegnerin mit dem angefochtenen Einspracheentscheid keine Leistungen zurückfordert, erweist sich das Vorgehen der Beschwerdegegnerin, welche der Beschwerdeführerin aufgrund der beabsichtigten Abänderung der Verfügung zu deren Ungunsten in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 ATSV die Gelegenheit zum Rückzug der Einsprache gewährt hat (vgl. Vernehmlassungsbeilage [VB] 114), ohne Weiteres als zulässig. -4-