1.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Leistungszusprache sei bereits in Rechtskraft erwachsen, weshalb die Beschwerdegegnerin höchstens mittels Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG auf ihren diesbezüglichen Entscheid hätte zurückkommen dürfen (vgl. Beschwerde S. 7 ff.).