"1. Der Einspracheentscheid der Beschwerdegegnerin vom 04.08.2023 sowie die Verfügung vom 05.08.2022 seien vollumfänglich aufzuheben. 2. Die Beschwerdegegnerin sei zu verpflichten, der Beschwerdeführerin die vollumfänglichen Leistungen nach UVG, vorderhand insbesondere die vollumfänglichen Taggeldleistungen über den 12.05.2022 hinaus nach Massgabe der attestierten Arbeitsunfähigkeit zu erbringen und die vollumfänglichen Heilbehandlungen zu vergüten. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin." Zudem stellte sie folgende Verfahrens- und Beweisanträge: