Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer kreisärztlichen Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. Juni 2022 respektive Verfügung vom 5. August 2022 die Leistungen rückwirkend per 12. Mai 2022 ein. Nachdem die Beschwerdeführerin dagegen Einsprache erhoben hatte, stellte ihr die Beschwerdegegnerin am 15. Mai 2023 eine Schlechterstellung in Aussicht, da weder ein Unfall noch eine leistungsbegründende unfallähnliche Körperschädigung vorliege und daher eine Leistungspflicht vollständig entfalle, und gab ihr Gelegenheit zur Stellungnahme dazu bzw. zum Rückzug der Einsprache. In der Folge hielt die Beschwerdeführerin an ihrer Einsprache fest, worauf-