1. Die 1983 geborene, zuletzt als Kunststoffherstellerin tätige Beschwerdeführerin war bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert, als sie sich gemäss Schadenmeldung vom 17. Mai 2022 am 20. November 2021 bei der Arbeit am linken Handgelenk verletzte. Die Beschwerdegegnerin anerkannte daraufhin ihre Leistungspflicht und richtete der Beschwerdeführerin vorübergehende Leistungen (Taggeld und Heilkosten) aus. Nach entsprechenden Abklärungen und dem Einholen einer kreisärztlichen Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin mit Mitteilung vom 28. Juni 2022 respektive Verfügung vom 5. August 2022 die Leistungen rückwirkend per 12. Mai 2022 ein.