8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerdegegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festgesetzten Parteikosten von Fr. 375.00, Fr. 187.50 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). - 15 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. August 2023 in Bezug auf die Zusprache der Integritätsentschädigung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Erwägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.