8. 8.1. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich der angefochtene Einspracheentscheid zwar insoweit als rechtens erweist, als die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Demgegenüber wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschädigung ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerde in dem Sinne teilweise gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2023 in Bezug auf die Zusprache der Integritätsentschädigung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung der Höhe der Integritätsentschädigung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist.