Im orthopädischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer unter anderem eine Bewegungseinschränkung am linken Fuss attestiert, womit zumindest Hinweise für eine Funktionsstörung bestehen. Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 14. August 2023 aus, es liege keine Funk-tions- störung an den unteren Extremitäten vor, ohne das Gutachten der medexperts ag vom 29. März 2023 Dr. med. C._____ vorzulegen und mit ihr Rücksprache zu nehmen. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 5. April 2022 (vgl. E. 7.2.3.), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann.