7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dauernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädigung (Abs. 1). Die Entschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet - 12 -