7. 7.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die festgesetzte Integritätsentschädigung und beantragt, diese sei auf 30 % zu erhöhen, da vorliegend nicht die Tabelle 5, sondern die Tabelle 2 zur Anwendung gelange (Beschwerde S. 4). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2023 in Bezug auf die Integritätsentschädigung auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 5. April 2022 welche eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % vorsah (VB 110). Es liege eine mässige posttraumatische Arthrose des hinteren USG- Kompartiment vor, weshalb Tabelle 5 zur Anwendung komme.