Die Festsetzung des Invalidenlohnes sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades wird ansonsten nicht bestritten. Den Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was der Festsetzung widersprechen würde, weshalb der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 6 % und damit die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht zu beanstanden sind.