Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einzig noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann, sind den Akten keine zu entnehmen. Inwiefern dem Beschwerdeführer die im Produktionssektor aufgeführten Tätigkeiten nicht zumutbar seien, wird von ihm nicht näher erläutert. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf den totalen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 abgestellt. Die Festsetzung des Invalidenlohnes sowie die Berechnung des Invaliditätsgrades wird ansonsten nicht bestritten.