6.3. Vorliegend sind dem Beschwerdeführer ganztägige leichte (bis maximal mittelschwere), wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, welche kein repetitives Kauern oder Knien, kein repetitives Gehen auf unebenem Gelände, kein repetitives Besteigen von Gerüsten oder Leitern und kein repetitives Treppensteigen beinhalten (vgl. E. 3.). Es stehen ihm somit noch eine Vielzahl an produktionsnahen Tätigkeiten offen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einzig noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann, sind den Akten keine zu entnehmen.