dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten privaten Sektor massgebend. Davon kann jedoch abgewichen werden, wenn der versicherten Person aufgrund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann (RKUV 2001 U 439 S. 347). - 11 -