6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 14. August 2023 zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) -9-