Zusammenfassend ist allenfalls das Kriterium der körperlichen Dauerschmerzen erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Somit ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden zu verneinen. Die Einstellung der vorübergehenden Leistungen per 31. Mai 2022 und das Abstützen auf die Arbeitsfähigkeit aus rein orthopädischer Sicht sind damit nicht zu beanstanden.