Das Kriterium "Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit" bezieht sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern auch auf alternative leidensgepasste Arbeiten (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1 und U 34/2003 vom 28. Januar 2004 E. 3.4.2.). In einer angepassten Tätigkeit ist aus somatischer Sicht aufgrund erhöhten Pausenbedarfs von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.), weshalb das Kriterium nicht erfüllt ist.