Wesentliche Einschränkungen sind aufgrund der attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumindest nicht in ausgeprägter Weise als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 3.). Das Kriterium "Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit" bezieht sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern auch auf alternative leidensgepasste Arbeiten (vgl. Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1 und U 34/2003 vom 28. Januar 2004 E. 3.4.2.).