Betreffend das Kriterium "(körperliche) Dauerschmerzen" gilt zu berücksichtigen, dass zwar persistierende Schmerzen vorliegen, die Hauptbeschwerden jedoch nicht durch die subtalare Arthrose erklärbar sind (VB 141). Wesentliche Einschränkungen sind aufgrund der attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumindest nicht in ausgeprägter Weise als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 3.).