Vorliegend kann in Anbetracht der Tatsache, dass sich 4 Monate nach der Operation ein erfreulicher Verlauf gezeigt habe (VB 43), nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Zur Erfüllung des Kriteriums bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt haben und diese vorliegend weder ersichtlich sind noch geltend gemacht werden (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Betreffend das Kriterium "(körperliche) Dauerschmerzen" gilt zu berücksichtigen, dass zwar persistierende Schmerzen vorliegen, die Hauptbeschwerden jedoch nicht durch die subtalare Arthrose erklärbar sind (VB 141).