Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Adäquanz nach den bei mittelschweren Unfällen geltenden Kriterien zu prüfen wäre, da er unmittelbare Unfallfolgen zeitige, die nicht offensichtlich unfallunabhängig seien (vgl. E. 4.3.), wäre die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich ohne weitere Begründung geltend, es lägen ein schwieriger Heilverlauf mit Dauerschmerzen und keine Aussichten auf eine vollständige Heilung vor und weist auf die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hin (Beschwerde S. 4).