Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden anzuerkennen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend beim Unfall vom 31. August 2020 (unbestrittenermassen, vgl. Beschwerde S. 4) um ein leichtes bzw. banales Ereignis handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, -8- S. 62). Somit ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden ohne Weiteres zu verneinen (vgl. E. 4.3.).