Ob und gegebenenfalls inwieweit der Unfall vom 31. August 2020 natürlich kausal für diese Beeinträchtigungen ist, kann offen bleiben, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist die Adäquanz – wie im Folgenden zu zeigen ist – zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden anzuerkennen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorliegend beim Unfall vom 31. August 2020 (unbestrittenermassen, vgl. Beschwerde S. 4) um ein leichtes bzw. banales Ereignis handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009;