5.2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer über den Zeitpunkt des per 31. Mai 2022 verfügten Fallabschlusses hinaus an psychischen Beschwerden litt. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Unfall vom 31. August 2020 natürlich kausal für diese Beeinträchtigungen ist, kann offen bleiben, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist die Adäquanz – wie im Folgenden zu zeigen ist – zu verneinen.