Zum anderen führte sie eine Adäquanzprüfung durch und verneinte die adäquate Kausalität, womit sich weitere Abklärungen erübrigen würden (VB 240 S. 6 ff.). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, die Adäquanz der psychischen Beschwerden sei anzuerkennen und betreffend die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen durchzuführen (Beschwerde S. 4). 4. 4.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht.