Sie stützte sich dabei zum einen auf den Bericht vom 19. September 2022 des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher ausführte, die geltend gemachten gesundheitlichen (psychischen) Beschwerden seien nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 31. August 2020 zurückzuführen (VB 168). Zum anderen führte sie eine Adäquanzprüfung durch und verneinte die adäquate Kausalität, womit sich weitere Abklärungen erübrigen würden (VB 240 S. 6 ff.).