In Bezug auf die psychischen Beschwerden hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. August 2023 fest, diese seien nicht unfallkausal, weshalb sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht miteinzubeziehen seien und sie diesbezüglich nicht leistungspflichtig sei (VB 240 S. 8). Sie stützte sich dabei zum einen auf den Bericht vom 19. September 2022 des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, welcher ausführte, die geltend gemachten gesundheitlichen (psychischen) Beschwerden seien nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 31. August 2020 zurückzuführen (VB 168).