1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen Invalidenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. August 2023 zu Recht verneint hat und ob sie zu Recht eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von (lediglich) 15 % zugesprochen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB 240]).