1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit der Beschwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2022 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aus der Beschwerdebegründung geht ohne Weiteres hervor, dass die Aufhebung des Einspracheentscheides vom 14. August 2023 verlangt wird, weshalb diesbezüglich darauf einzutreten ist.