1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 31. August 2020 die Treppe hinunterstürzte und sich eine Cal- caneus-Fraktur links zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und erbrachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld). Mit Schreiben vom 6. April 2022 schloss sie den Fall ab und stellte die vorübergehenden Leistungen per 31. Mai 2022 ein.