Versicherungsgericht 1. Kammer VBE.2023.366 / jl / nl Art. 32 Urteil vom 29. Januar 2024 Besetzung Oberrichter Kathriner, Präsident Oberrichter Roth Oberrichterin Gössi Gerichtsschreiberin Lang Beschwerde- A._____ führer vertreten durch Stefania Mazza Rechtsanwältin, c/o Dextra Rechtsschutz AG, Hohlstrasse 556, 8048 Zürich Beschwerde- Suva, Rechtsabteilung, Fluhmattstrasse 1, Postfach, 6002 Luzern gegnerin vertreten durch lic. iur. Reto Bachmann, Rechtsanwalt, Schwanenplatz 4, 6004 Luzern Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend UVG (Einspracheentscheid vom 14. August 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1985 geborene Beschwerdeführer bezog Arbeitslosenentschädigung und war daher bei der Beschwerdegegnerin obligatorisch gegen die Folgen von Berufsunfällen, Nichtberufsunfällen und Berufskrankheiten versichert, als er am 31. August 2020 die Treppe hinunterstürzte und sich eine Cal- caneus-Fraktur links zuzog. Die Beschwerdegegnerin anerkannte ihre Leistungspflicht im Zusammenhang mit dem fraglichen Ereignis und er- brachte in der Folge die gesetzlichen Leistungen (Heilbehandlung und Tag- geld). Mit Schreiben vom 6. April 2022 schloss sie den Fall ab und stellte die vorübergehenden Leistungen per 31. Mai 2022 ein. Mit Verfügung vom 5. Mai 2022 verneinte die Beschwerdegegnerin einen Anspruch auf eine Invalidenrente und sprach dem Beschwerdeführer eine Integritätsentschä- digung bei einer Integritätseinbusse von 15 % zu. Die dagegen erhobene Einsprache wies sie mit Einspracheentscheid vom 22. Juni 2023 ab, wel- chen sie anschliessend wieder zurücknahm. Mit Einspracheentscheid vom 14. August 2023 wies sie die Einsprache ab. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 6. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: "1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 05.05.2022 sei aufzu- heben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Integritätsentschädigung im Umfang von 30 % zuzusprechen. 3. Die Angelegenheit sei betreffend der Rentenfestlegung der Vor- instanz zur Vornahme weiterer Abklärungen zurückzuweisen 4. Eventualiter sei dem Beschwerdeführer eine 72 % Rente zuzuspre- chen 5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerde- gegnerin." Zudem stellte er folgenden prozessualen Antrag: "Die Akten der Vorinstanz seien von Amtes wegen im Verfahren beizuzie- hen" 2.2. Mit Vernehmlassung vom 3. Oktober 2023 beantragte die Beschwerdegeg- nerin die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. -3- Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. 1.1. Der Einspracheentscheid tritt an die Stelle der Verfügung. Er ist alleiniger Anfechtungsgegenstand des erstinstanzlichen Beschwerdeverfahrens. Die Verfügung, soweit angefochten, hat mit Erlass des Einspracheentscheides jede rechtliche Bedeutung verloren (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 9C_66/2016 vom 10. August 2016 E. 1.2 mit Hinweisen). Soweit der Be- schwerdeführer die Aufhebung der Verfügung vom 5. Mai 2022 beantragt, ist daher auf die Beschwerde nicht einzutreten. Aus der Beschwerdebe- gründung geht ohne Weiteres hervor, dass die Aufhebung des Einsprache- entscheides vom 14. August 2023 verlangt wird, weshalb diesbezüglich da- rauf einzutreten ist. 1.2. Streitig und zu prüfen ist demnach, ob die Beschwerdegegnerin einen In- validenrentenanspruch des Beschwerdeführers mit Einspracheentscheid vom 14. August 2023 zu Recht verneint hat und ob sie zu Recht eine Integ- ritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von (lediglich) 15 % zu- gesprochen hat (Vernehmlassungsbeilage [VB 240]). 2. Ist der Versicherte infolge des Unfalles zu mindestens 10 % invalid (Art. 8 ATSG), so hat er Anspruch auf eine Invalidenrente, sofern sich der Unfall vor Erreichen des ordentlichen Rentenalters ereignet hat (Art. 18 Abs. 1 UVG). Gemäss Art. 19 UVG entsteht der Rentenanspruch, wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Ge- sundheitszustandes des Versicherten mehr erwartet werden kann und all- fällige Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung abgeschlos- sen sind (Abs. 1 erster Satz). Mit dem Rentenbeginn fallen die Heilbehand- lung und die Taggeldleistungen dahin (Abs. 1 zweiter Satz; vgl. auch Art. 16 Abs. 2 zweiter Satz UVG). 3. Im Einspracheentscheid vom 14. August 2023 stützte sich die Beschwer- degegnerin in Bezug auf den Fallabschluss auf die Beurteilung von Dr. med. B._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatolo- gie des Bewegungsapparates, vom 27. Februar 2022 (VB 108) und vom 28. August 2022 (VB 163) sowie auf die Beurteilung von Versicherungsme- dizinerin Dr. med. C._____, Fachärztin für Chirurgie, vom 5. April 2022 (VB 110). Von einer weiteren Behandlung der Unfallfolgen könne mit über- wiegender Wahrscheinlichkeit keine namhafte Besserung des unfallbe- dingten Gesundheitszustandes mehr erwartet werden (VB 240 S. 5 f.). In Bezug auf die orthopädischen Beschwerden stützte sich die Beschwerde- gegnerin auf die Beurteilung von Versicherungsmedizinerin Dr. med. -4- C._____ vom 5. April 2022 (VB 109) sowie auf das orthopädische Teilgut- achten des von der IV-Stelle in Auftrag gegebenen Gutachtens der medex- perts ag vom 29. März 2023 (VB 232). Dem Beschwerdeführer sei eine ganztägige leichte bis maximal mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zumutbar, welche kein repetitives Kauern oder Knien, kein repetitives Ge- hen auf unebenem Gelände, kein repetitives Besteigen von Gerüsten oder Leitern und kein repetitives Treppensteigen beinhalte. Aufgrund eines er- höhten Pausenbedarfs bestehe eine Leistungsfähigkeit von 90 % (VB 240 S. 8). Dies wird vom Beschwerdeführer nicht bestritten (Beschwerde S. 3) und gibt mit Blick auf die Akten denn auch zu keinerlei Weiterungen Anlass. In Bezug auf die psychischen Beschwerden hielt die Beschwerdegegnerin im Einspracheentscheid vom 14. August 2023 fest, diese seien nicht unfall- kausal, weshalb sie bei der Beurteilung der Zumutbarkeit nicht miteinzube- ziehen seien und sie diesbezüglich nicht leistungspflichtig sei (VB 240 S. 8). Sie stützte sich dabei zum einen auf den Bericht vom 19. September 2022 des Versicherungsmediziners Dr. med. D._____, Facharzt für Psychi- atrie und Psychotherapie, welcher ausführte, die geltend gemachten ge- sundheitlichen (psychischen) Beschwerden seien nicht mindestens mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf das Ereignis vom 31. August 2020 zurückzuführen (VB 168). Zum anderen führte sie eine Adäquanzprüfung durch und verneinte die adäquate Kausalität, womit sich weitere Abklärun- gen erübrigen würden (VB 240 S. 6 ff.). Demgegenüber macht der Be- schwerdeführer geltend, die Adäquanz der psychischen Beschwerden sei anzuerkennen und betreffend die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht weitere Abklärungen durchzuführen (Beschwerde S. 4). 4. 4.1. Die Leistungspflicht eines Unfallversicherers gemäss UVG setzt zunächst voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden (Krankheit, Invalidität, Tod) ein natürlicher Kausalzusammenhang besteht. 4.2. Die Leistungspflicht des Unfallversicherers setzt neben dem natürlichen Kausalzusammenhang voraus, dass zwischen dem Unfallereignis und dem eingetretenen Schaden ein adäquater Kausalzusammenhang besteht. Nach der Rechtsprechung hat ein Ereignis dann als adäquate Ursache ei- nes Erfolges zu gelten, wenn es nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge und nach der allgemeinen Lebenserfahrung an sich geeignet ist, einen Er- folg von der Art des eingetretenen herbeizuführen, der Eintritt dieses Erfol- ges also durch das Ereignis allgemein als begünstigt erscheint (BGE 129 V 177 E. 3.2 S. 181; 129 V 402 E. 2.2 S. 405; 125 V 456 E. 5a S. 461 f.). -5- 4.3. Das Eidgenössische Versicherungsgericht bzw. das Bundesgericht hat be- sondere Regeln für die Beurteilung der Adäquanz psychischer Fehlentwick- lungen nach einem Unfall entwickelt. Danach setzt die Bejahung des adä- quaten Kausalzusammenhangs grundsätzlich voraus, dass dem Unfaller- eignis für die Entstehung einer psychisch bedingten Erwerbsunfähigkeit eine massgebende Bedeutung zukommt. Dies trifft dann zu, wenn es ob- jektiv eine gewisse Schwere aufweist oder mit anderen Worten ernsthaft ins Gewicht fällt (BGE 115 V 133 E. 7 S. 141). Für die Beurteilung dieser Frage ist gemäss BGE 115 V 133 E. 6 S. 138 f. an das Unfallereignis an- zuknüpfen, wobei - ausgehend vom augenfälligen Geschehensablauf - ei- ne Katalogisierung der Unfälle in leichte (banale), im mittleren Bereich lie- gende und schwere Unfälle vorzunehmen ist. Bei leichten Unfällen kann der adäquate Kausalzusammenhang zwischen Unfall und psychischen Ge- sundheitsstörungen in der Regel ohne weiteres verneint (BGE 115 V 133 E. 6a S. 139), bei schweren Unfällen bejaht werden (BGE 115 V 133 E. 6b S. 140). Indessen ist auch bei einem als leicht zu qualifizierenden Unfall der adäquate Kausalzusammenhang – als Ausnahme zur Regel – zu prü- fen, wenn er unmittelbare Unfallfolgen zeitigt, die sich nicht offensichtlich als unfallunabhängig erweisen. Dabei sind die Kriterien, die für Unfälle in mittleren Bereich gelten, heranzuziehen (vgl. RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungsrecht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 62, Urteile des Bundesgerichts 8C_951/2008 vom 3. Juni 2009 E. 6.1 und 8C_824/2008 vom 30. Januar 2009; RKUV 2003 Nr. U 489 S. 357, U 193/01). Bei Unfällen aus dem mittleren Bereich lässt sich die Frage nicht auf Grund des Unfalls allein beantworten. Weitere, objektiv er- fassbare Umstände, welche unmittelbar mit dem Unfall im Zusammenhang stehen oder als direkte bzw. indirekte Folgen davon er-scheinen, sind in eine Gesamtwürdigung einzubeziehen. Als wichtigste Kriterien sind zu nen- nen (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 183 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 115 V 133 E. 6c/aa S. 140; vgl. auch BGE 134 V 109 E. 10.1 S. 126 f.): - besonders dramatische Begleitumstände oder besondere Eindrücklichkeit des Unfalls; - die Schwere oder besondere Art der erlittenen (somatischen) Verletzungen, insbesondere ihre erfahrungsgemässe Eignung, psychi- sche Fehlentwicklungen auszulösen; - ungewöhnlich lange Dauer der ärztlichen Behandlung; - (körperliche) Dauerschmerzen; - ärztliche Fehlbehandlung, welche die Unfallfolgen erheblich verschlimmert; - schwieriger Heilungsverlauf und erhebliche Komplikationen; - Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähigkeit (BGE 129 V 177 E. 4.1 S. 184; 115 V 133 E. 6c/aa S. 140). -6- Der Einbezug sämtlicher objektiver Kriterien in die Gesamtwürdigung ist jedoch nicht in jedem Fall erforderlich. Je nach den konkreten Umständen kann für die Beurteilung des adäquaten Kausalzusammenhangs zwischen Unfall und psychisch bedingter Erwerbsunfähigkeit neben dem Unfall allen- falls ein einziges Kriterium genügen. Dies trifft einerseits dann zu, wenn es sich um einen Unfall handelt, welcher zu den schwereren Fällen im mittle- ren Bereich zu zählen oder sogar als Grenzfall zu einem schweren Unfall zu qualifizieren ist. Anderseits kann im gesamten mittleren Bereich ein ein- ziges Kriterium genügen, wenn es in besonders ausgeprägter Weise erfüllt ist, wie z.B. eine auffallend lange Dauer der physisch bedingten Arbeitsun- fähigkeit infolge schwierigen Heilungsverlaufes. Kommt keinem Einzelkri- terium besonderes bzw. ausschlaggebendes Gewicht zu, so müssen meh- rere unfallbezogene Kriterien herangezogen werden. Dies gilt umso mehr, je leichter der Unfall ist. Handelt es sich beispielsweise um einen Unfall im mittleren Bereich, der aber dem Grenzbereich zu den leichten Unfällen zu- zuordnen ist, müssen die weiteren zu berücksichtigenden Kriterien in ge- häufter oder auffallender Weise erfüllt sein, damit die Adäquanz bejaht wer- den kann. Diese Würdigung des Unfalles zusammen mit den objektiven Kriterien führt zur Bejahung oder Verneinung der Adäquanz (BGE 117 V 359 E. 6b S. 368; Urteil des Bundesgerichts 8C_375/2010 vom 4. August 2010 E. 3.2; 115 V 133 E. 6b/bb S. 140 f.). Sofern keines der Kriterien in besonders ausgeprägter oder auffallender Weise gegeben ist, bedarf es für die Bejahung des adäquaten Kausalzusammenhangs bei einem mittel- schweren Unfall im Grenzbereich zu den leichten Fällen des Nachweises von vier Kriterien. Demgegenüber müssen bei einem Unfall im eigentlich mittleren Bereich drei Kriterien ausreichen (Urteil des Bundesgerichts 8C_897/2009 vom 29. Januar 2010 E. 4.5; vgl. auch Urteil des Bundesge- richts 8C_476/2010 vom 7. September 2010 E. 2.4 mit Hinweisen). 5. 5.1. Den Akten ist zusammengefasst im Wesentlichen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer am 31. August 2020 zu Hause beim Treppensteigen ei- nen Tritt verfehlte und die Treppe hinunterstürzte (VB 1). Es wurde eine Calcaneus-Fraktur am Fuss links diagnostiziert und am 4. September 2020 eine minimalinvasive und perkutane Calcaneus-Schraubenosteosynthese durchgeführt. Am 9. September 2020 erfolgte die Revision der Schrauben- osteosynthese. Vom 31. August 2020 bis 14. September 2020 war der Be- schwerdeführer im Kantonsspital E._____ zu abschwellenden Massnah- men, Kompartmentüberwachung und operativen Therapie hospitalisiert (VB 8). In der Folge persistierten die Schmerzen. Dr. med. F._____, Fach- arzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsappa- rates, hielt im Bericht vom 22. April 2021 fest, es handle sich seiner Ansicht nach teilweise um Sehnenschmerzen im Bereich der Adhäsionen über den Peronealsehnen. Vom Frakturmuster her seien differentialdiagnostisch auch subtalare Beschwerden als Ursache der Schmerzen zu interpretieren -7- (VB 53). Dr. med. G._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Bewegungsapparates, führte im Bericht vom 14. Juni 2021 demgegenüber aus, "9 Monate postoperativ imponier[e] die Situation eher als "neuropathisch", denn als mechanisch-degenerativ". Der Leidens- druck lasse sich nicht objektivieren (VB 65). Gemäss Bericht des Kan- tonsspitals E._____ vom 6. Januar 2022 zeige das am 3. Januar 2022 durchgeführte CT des linken Fusses die Konsolidierung der Fraktur sowie eine subtalare Arthrose (VB 98). Aufgrund dessen wurde am 12. Januar 2022 eine Infiltration durchgeführt (VB 100), welche jedoch nur zu einer kurzfristigen Schmerzlinderung beigetragen habe (VB 108). Die Schmer- zen über dem OSG würden klinisch und radiologisch jedoch kein Korrelat finden (VB 108). Gemäss Bericht des Kantonsspitals E._____ vom 1. Juni 2022 zeige sich weiterhin keine Besserung der Situation, weshalb der Be- schwerdeführer dadurch psychisch stark belastet sei. Die Hauptbeschwer- den über dem OSG seien nicht durch die subtalare Arthrose erklärbar, so- dass weiterhin von einer sutalaren Arthrodese abgesehen werden solle, da eine suffiziente Beschwerdebesserung durch die Operation nicht zu erwar- ten sei. Der Beschwerdeführer wurde zu einem Schmerzspezialisten über- wiesen (VB 141). Im ärztlichen Zwischenbericht vom 8. Juli 2022 der Psychiatrischen Dienste H._____ AG wurde dem Beschwerdeführer eine schwere depressive Epi- sode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) diagnostiziert (VB 149). Vom 30. Mai 2022 bis 8. Juni 2022 befand er sich in der Psychi- atrischen Dienste H._____ AG in stationärer Behandlung (VB 150). Versi- cherungsmediziner Dr. med. D._____ hielt in der Beurteilung vom 19. Sep- tember 2022 fest, die reaktiven depressiven Beschwerden seien als unfall- fremde Anpassungsstörung (ICD-10 F43.2) zu beurteilen, die durch einen unfallfremden Alkoholmissbrauch (eine Flasche Wein pro Tag) eine nega- tive Amplifikation erfahren habe (VB 168). 5.2. Nach Lage der Akten steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerde- führer über den Zeitpunkt des per 31. Mai 2022 verfügten Fallabschlusses hinaus an psychischen Beschwerden litt. Ob und gegebenenfalls inwieweit der Unfall vom 31. August 2020 natürlich kausal für diese Beeinträchtigun- gen ist, kann offen bleiben, denn selbst wenn dies zu bejahen wäre, ist die Adäquanz – wie im Folgenden zu zeigen ist – zu verneinen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei die Adäquanz der psychischen Beschwerden anzuerkennen, ist darauf hinzuweisen, dass es sich vorlie- gend beim Unfall vom 31. August 2020 (unbestrittenermassen, vgl. Be- schwerde S. 4) um ein leichtes bzw. banales Ereignis handelt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_672/2009 vom 28. September 2009; RUMO- JUNGO/HOLZER, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversiche- rungsrecht, Bundesgesetz über die Unfallversicherung, 4. Aufl. 2012, -8- S. 62). Somit ist die Adäquanz der psychischen Beschwerden ohne Weite- res zu verneinen (vgl. E. 4.3.). Selbst wenn davon ausgegangen würde, dass die Adäquanz nach den bei mittelschweren Unfällen geltenden Kriterien zu prüfen wäre, da er unmittel- bare Unfallfolgen zeitige, die nicht offensichtlich unfallunabhängig seien (vgl. E. 4.3.), wäre die Adäquanz zu verneinen, wie nachfolgend aufgezeigt wird. Der Beschwerdeführer machte diesbezüglich ohne weitere Begrün- dung geltend, es lägen ein schwieriger Heilverlauf mit Dauerschmerzen und keine Aussichten auf eine vollständige Heilung vor und weist auf die Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hin (Beschwerde S. 4). Vorliegend kann in Anbetracht der Tatsache, dass sich 4 Monate nach der Operation ein erfreulicher Verlauf gezeigt habe (VB 43), nicht von einem schwierigen Heilungsverlauf gesprochen werden. Zur Erfüllung des Kriteri- ums bedarf es besonderer Gründe, welche die Heilung beeinträchtigt ha- ben und diese vorliegend weder ersichtlich sind noch geltend gemacht wer- den (Urteil des Bundesgerichts 8C_252/2007 vom 16. Mai 2008 E. 7.6). Betreffend das Kriterium "(körperliche) Dauerschmerzen" gilt zu berück- sichtigen, dass zwar persistierende Schmerzen vorliegen, die Hauptbe- schwerden jedoch nicht durch die subtalare Arthrose erklärbar sind (VB 141). Wesentliche Einschränkungen sind aufgrund der attestierten 90%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit zumindest nicht in ausgeprägter Weise als überwiegend wahrscheinlich erstellt (vgl. E. 3.). Das Kriterium "Grad und Dauer der (physisch) bedingten Arbeitsunfähig- keit" bezieht sich nicht nur auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, sondern auch auf alternative leidensgepasste Arbeiten (vgl. Ur- teile des Eidgenössischen Versicherungsgerichts U 479/05 vom 6. Februar 2007, E. 8.6.1 und U 34/2003 vom 28. Januar 2004 E. 3.4.2.). In einer an- gepassten Tätigkeit ist aus somatischer Sicht aufgrund erhöhten Pausen- bedarfs von einer 90%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (vgl. E. 3.), wes- halb das Kriterium nicht erfüllt ist. Zusammenfassend ist allenfalls das Kriterium der körperlichen Dauer- schmerzen erfüllt, jedoch nicht in ausgeprägter Weise. Somit ist die Adä- quanz der psychischen Beschwerden zu verneinen. Die Einstellung der vo- rübergehenden Leistungen per 31. Mai 2022 und das Abstützen auf die Ar- beitsfähigkeit aus rein orthopädischer Sicht sind damit nicht zu beanstan- den. 6. 6.1. Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrem Einspracheentscheid vom 14. Au- gust 2023 zur Beurteilung eines allfälligen Anspruchs des Beschwerdefüh- rers auf eine Invalidenrente gestützt auf die Tabellenlöhne der schweizeri- schen Lohnstrukturerhebung (LSE) des Bundesamtes für Statistik (BfS) -9- des Jahres 2020 (Tabelle TA1; Wirtschaftszweig 49-52 "Landverkehr; Schifffahrt; Luftfahrt; Lagerei"; Kompetenzniveau 1; Männer) und unter Be- rücksichtigung der betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 42.7 Stunden sowie der Nominallohnentwicklung von 2020 bis 2023 ein Valideneinkommen von Fr. 64'358.15 an (VB 240 S. 9). Das Invalidenein- kommen bemass sie gestützt auf den Totalwert der Tabelle TA1 der LSE 2020, Kompetenzniveau 1, Männer, unter Berücksichtigung der betriebs- üblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41.7 Stunden sowie der Nominal- lohnentwicklung von 2020 bis 2023 und der Arbeitsfähigkeit von 90 % mit Fr. 60'720.85. Daraus errechnete sie einen Invaliditätsgrad von 6 % (VB 240 S. 10). Der Beschwerdeführer bringt vor, in Bezug auf das Invalideneinkommen sei auf die Wirtschaftszweige 45-96 "Sektor 3 Dienstleistungen" abzustel- len, da die im "Sektor 2 Produktion" aufgeführten Tätigkeiten nicht zumut- bar seien (Beschwerde S. 3). 6.2. 6.2.1. In der Unfallversicherung gilt prinzipiell die in Art. 16 ATSG festgelegte Me- thode zur Bestimmung der Invalidität (UELI KIESER, Kommentar zum Bun- desgesetz über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, 4. Aufl. 2020, N. 166 zu Art. 16 ATSG; vgl. jedoch Art. 18 Abs. 2 UVG). Für die Bestimmung des Invaliditätsgrades wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage er- zielen könnte, in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie er- zielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Art. 16 ATSG; soge- nannte allgemeine Methode des Einkommensvergleichs). Der Einkom- mensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermit- telt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkom- mensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (BGE 130 V 343 E. 3.4 S. 348 f.; 128 V 29 E. 1 S. 30; Urteil des Bundesgerichts 8C_368/2021 vom 22. Juli 2021 E. 7.2). Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (po- tenziellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und all- fällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Er- lass der Verfügung bzw. des Einspracheentscheides zu berücksichtigen sind (BGE 129 V 222; 128 V 174). - 10 - 6.2.2. Für die Festsetzung des Invalideneinkommens ist nach der Rechtspre- chung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in wel- cher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidi- tät eine Erwerbstätigkeit aus, bei der – kumulativ – besonders stabile Ar- beitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr ver- bleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und er- scheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesund- heitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Er- werbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung die LSE-Tabellenlöhne (LSE = Die schweizerische Lohnstrukturerhebung des Bundesamtes für Statistik) herangezogen werden (BGE 143 V 295 E. 2.2 S. 296 f. mit Hinweis unter anderem auf BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 475; Urteile des Bundesgerichts 8C_315/2020 vom 24. September 2020 E. 3.2; 8C_545/2020 vom 4. November 2020 E. 5.1). Für die Bestimmung des Invalideneinkommens mittels der LSE wird praxis- gemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt, wobei jeweils vom Zentralwert (Median) auszugehen ist (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 S. 476 mit Hinweis auf BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es zu berücksichtigen, dass ihr ge- nerell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit (BGE 124 V 321 E. 3b/aa S. 323). Die dem statistischen Invalidenlohn zugrunde liegende Wochenarbeitszeit ist somit grundsätzlich auf eine betriebsübliche wö- chentliche Arbeitszeit umzurechnen. Wegen der statistisch ausgewiesenen Lohnungleichheiten, welche zwischen den Geschlechtern bestehen, sind den Frauen Frauenlöhne und den Männern Männerlöhne anzurechnen (AHI 2000 S. 79). Ebenso ist bei der Anpassung an die Lohnentwicklung nach Geschlechtern zu differenzieren, das heisst es ist auf den Lohnindex für Frauen oder Männer abzustellen (BGE 129 V 408 E. 3.1.2 S. 410). Bei versicherten Personen, die nach Eintritt des Gesundheitsschadens le- diglich noch leichte und intellektuell nicht anspruchsvolle Arbeiten verrich- ten können, ist vom durchschnittlichen monatlichen Bruttolohn ("total") für Männer oder Frauen bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten, somit vom tiefsten (und am schlechtesten bezahlten) Kompetenzniveau 1 auszuge- hen (Urteil des Bundesgerichts 8C_695/2015 vom 19. November 2015 E. 4.2); dabei sind in erster Linie die Lohnverhältnisse im gesamten priva- ten Sektor massgebend. Davon kann jedoch abgewichen werden, wenn der versicherten Person aufgrund ihrer Behinderung alle produktionsnahen Tätigkeiten verschlossen sind und sie praktisch nur noch im Dienstleis- tungssektor beschäftigt werden kann (RKUV 2001 U 439 S. 347). - 11 - 6.3. Vorliegend sind dem Beschwerdeführer ganztägige leichte (bis maximal mittelschwere), wechselbelastende Tätigkeiten zumutbar, welche kein re- petitives Kauern oder Knien, kein repetitives Gehen auf unebenem Ge- lände, kein repetitives Besteigen von Gerüsten oder Leitern und kein repe- titives Treppensteigen beinhalten (vgl. E. 3.). Es stehen ihm somit noch eine Vielzahl an produktionsnahen Tätigkeiten offen (vgl. Urteil des Bun- desgerichts 8C_55/2022 vom 19. Mai 2022 E. 4.4.1). Hinweise, wonach der Beschwerdeführer einzig noch im Dienstleistungssektor beschäftigt werden kann, sind den Akten keine zu entnehmen. Inwiefern dem Beschwerdefüh- rer die im Produktionssektor aufgeführten Tätigkeiten nicht zumutbar seien, wird von ihm nicht näher erläutert. Die Beschwerdegegnerin hat damit zu Recht auf den totalen Tabellenlohn des Kompetenzniveaus 1 abgestellt. Die Festsetzung des Invalidenlohnes sowie die Berechnung des Invalidi- tätsgrades wird ansonsten nicht bestritten. Den Akten ist sodann nichts zu entnehmen, was der Festsetzung widersprechen würde, weshalb der von der Beschwerdegegnerin ermittelte Invaliditätsgrad von 6 % und damit die Verneinung des Anspruchs auf eine Invalidenrente nicht zu beanstanden sind. 7. 7.1. Weiter beanstandet der Beschwerdeführer die festgesetzte Integritätsent- schädigung und beantragt, diese sei auf 30 % zu erhöhen, da vorliegend nicht die Tabelle 5, sondern die Tabelle 2 zur Anwendung gelange (Be- schwerde S. 4). Die Beschwerdegegnerin stützte sich im angefochtenen Einspracheentscheid vom 14. August 2023 in Bezug auf die Integritätsent- schädigung auf die Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 5. April 2022 welche eine Integritätsentschädigung in der Höhe von 15 % vorsah (VB 110). Es liege eine mässige posttraumatische Arthrose des hinteren USG- Kompartiment vor, weshalb Tabelle 5 zur Anwendung komme. Da es sich nicht um eine Funktionsstörung handle, komme Tabelle 2 nicht zur Anwen- dung (VB 240 S. 11 f.). 7.2. 7.2.1. Gemäss Art. 24 UVG hat der Versicherte, der durch den Unfall eine dau- ernde erhebliche Schädigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Integrität erleidet, Anspruch auf eine angemessene Integritätsentschädi- gung (Abs. 1). Die Entschädigung wird grundsätzlich mit der Invalidenrente festgesetzt, oder, falls kein Rentenanspruch besteht, bei der Beendigung der ärztlichen Behandlung gewährt (Abs. 2). Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 19 Abs. 1 Satz 1 UVG (vgl. auch BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.), wenn von der Fortsetzung der ärztlichen Behandlung keine namhafte Besserung des Gesundheitszustandes des Versicherten erwartet - 12 - werden kann und allfällige Eingliederungsmassnahmen der Invaliden-ver- sicherung abgeschlossen sind (BGE 133 V 224 E. 2.1 S. 226 f. in: Pra 2/2008 Nr. 21 S. 159 ff.). 7.2.2. Die Schätzung des Integritätsschadens ist eine ärztliche Aufgabe (PHILIPP PORTWICH, Die Integritätsentschädigung für psychische Unfallfolgen nach dem schweizerischen Bundesgesetz über die Unfallversicherung: Grundla- gen und Hinweise für die gutachterliche Praxis, SZS 53/2009 S. 344). Die Schwere des Integritätsschadens beurteilt sich ausschliesslich nach dem medizinischen Befund. Bei gleichem medizinischen Befund ist der Integri- tätsschaden für alle Versicherten gleich; er wird abstrakt und egalitär be- messen (RUMO-JUNGO/HOLZER, Schweizerisches Unfallversicherungs- recht, 4. Aufl., Zürich/Basel/Genf 2012, S. 166 mit Hinweisen). Nach Art. 25 Abs. 2 UVG regelt der Bundesrat die Bemessung der Ent- schädigung. Von dieser Befugnis hat er in Art. 36 UVV Gebrauch gemacht. Gemäss Abs. 2 dieser Vorschrift gelten für die Bemessung der Integritäts- entschädigung die Richtlinien des Anhangs 3. Darin hat der Bundesrat in einer als gesetzmässig erkannten, nicht abschliessenden Skala häufig vor- kommende und typische Schäden prozentual gewichtet (BGE 124 V 29 E. 1b S. 32 mit Hinweisen). Für die im Anhang 3 zur UVV genannten Integ- ritätsschäden entspricht die Entschädigung im Regelfall dem angegebenen Prozentsatz des Höchstbetrages des versicherten Verdienstes (Ziff. 1 Abs. 1). Die Entschädigung für spezielle oder nicht aufgeführte Integritäts- schäden wird nach dem Grad der Schwere vom Skalenwert abgeleitet (Ziff. 1 Abs. 2). In diesem Zusammenhang hat die Suva in Weiterentwick- lung der bundesrätlichen Skala weitere Bemessungsgrundlagen in tabella- rischer Form erarbeitet (BGE 124 V 29 E. 1c S. 32). Diese Tabellen stellen keine Rechtssätze dar, sondern sind blosse Verwaltungsweisungen an die Organe der Suva und deshalb für das Gericht nicht verbindlich (RUMO- JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis RKUV 1989 Nr. U 71 S. 222 f. E. 3b und BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211). Soweit sie aber lediglich Richt- werte enthalten, mit denen die Gleichbehandlung aller Versicherten ge- währleistet werden soll, sind sie mit dem Anhang 3 zur UVV vereinbar (RUMO-JUNGO/HOLZER, a.a.O., S. 167 mit Hinweis auf unter anderem auf BGE 124 V 209 E. 4a/cc S. 211, 124 V 29 E. 1c S. 32 und 113 V 218 E. 2b S. 219). 7.2.3. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob die- ser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medi- zinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situa- - 13 - tion einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen des Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352). Auch wenn die Rechtsprechung den Berichten versicherungsinterner me- dizinischer Fachpersonen stets Beweiswert zuerkannt hat, kommt ihnen praxisgemäss nicht dieselbe Beweiskraft wie einem gerichtlichen oder ei- nem im Verfahren nach Art. 44 ATSG vom Versicherungsträger in Auftrag gegebenen Gutachten zu (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3a S. 352 ff.; 122 V 157 E. 1c S. 160 ff.). Zwar lässt das Anstellungsverhältnis der versicherungsinternen Fachperson zum Versicherungsträger alleine nicht schon auf mangelnde Objektivität und Befangenheit schliessen (BGE 135 V 465 E. 4.4 S. 470; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 ff.). Bestehen jedoch auch nur geringe Zweifel an der Zuverlässigkeit und Schlüssigkeit der versicherungsinternen ärztlichen Feststellungen, so sind ergänzende Abklärungen vorzunehmen (BGE 145 V 97 E. 8.5 S. 105; 142 V 58 E. 5.1 S. 65; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.). 7.3. Dr. med. C._____ führte in ihrer Beurteilung vom 5. April 2022 aus, es liege eine mässige posttraumatische Arthrose des hinteren USG-Kompartiment mit residuellen kleinen subkortikalen Knochendefekten des Kalkaneus im Bereich des hinteren USG-Kompartiment vor. Gemäss Tabelle 5.2 sei bei einer mässigen Arthrose im Bereich des USG eine Integritätsentschädi- gung in der Höhe von 5-15 % geschuldet. Aufgrund der zu erwartenden Weiterentwicklung der Arthrose subtalar könne schon zum jetzigen Zeit- punkt eine Integritätsentschädigung in Höhe von 15 % zugesprochen werde. Sollte es zu einem späteren Zeitpunkt zu einer Arthrodese kommen, müsse die Integritätsentschädigung nochmals geprüft werden (VB 110). Im orthopädischen Teilgutachten des von der IV-Stelle in Auftrag gegebe- nen Gutachtens der medexperts ag vom 29. März 2023 stellte Dr. med. I._____, Facharzt für Orthopädische Chirurgie und Traumatologie des Be- wegungsapparates, unter anderem die folgenden Diagnosen (VB 232 S. 8): "- Restbeschwerden am linken Fuss (ICD-10: T93.2) im Sinne von: - Gemischt neuropathisch-nozizeptiven Schmerzen (ICD-10: M25.57) - Schwellungszuständen (ICD-10: M25.47), Bewegungseinschrän- kung (ICD-10: M25.67) nach - Osteosynthese (ICD-10: Z98.8) einer dislozierten intraartikulären Calcaneus-Fraktur links (Joint depression Typ Sanders III; S92.9) o Unfall Ende August 2020" 7.4. Die von der Suva erlassene Tabelle 5 bezieht sich auf den "Integritätsscha- den bei Arthrosen" und sieht für mässige USG-Arthrosen einen Integritäts- schaden von 5-15 %, für schwere USG-Arthrose einen Integritätsschaden von 15-30 % vor. Demgegenüber bezieht sich die von der Suva erlassene - 14 - Tabelle 2 auf den "Integritätsschaden bei Funktionsstörungen an den unte- ren Extremitäten" und sieht für "Funktionsbehinderung in den unteren Sprunggelenken, z.B. nach Calcaneusfraktur (USG-Arthrose) einen Integ- ritätsschaden von 5-30% vor. Dr. med. C._____ führte in der Beurteilung vom 5. April 2022 aus, gemäss letzter Bildgebung vom 3. Januar 2022 (CT) liege eine mässige posttraumatische USG-Arthrose vor. Im orthopädischen Teilgutachten wurde dem Beschwerdeführer unter anderem eine Bewe- gungseinschränkung am linken Fuss attestiert, womit zumindest Hinweise für eine Funktionsstörung bestehen. Die Beschwerdegegnerin führte im Einspracheentscheid vom 14. August 2023 aus, es liege keine Funk-tions- störung an den unteren Extremitäten vor, ohne das Gutachten der medex- perts ag vom 29. März 2023 Dr. med. C._____ vorzulegen und mit ihr Rücksprache zu nehmen. Damit bestehen zumindest geringe Zweifel an der Beurteilung von Dr. med. C._____ vom 5. April 2022 (vgl. E. 7.2.3.), weshalb darauf nicht abgestellt werden kann. Indem die Beschwerdegeg- nerin die Integritätsentschädigung ohne Vornahme von weiteren Abklärun- gen auf 15 % festgelegt hat, hat sie den Untersuchungsgrundsatz verletzt (vgl. Untersuchungsgrundsatz Art. 43 Abs. 1 und 61 lit. c ATSG). 8. 8.1. Zusammengefasst ergibt sich somit, dass sich der angefochtene Ein- spracheentscheid zwar insoweit als rechtens erweist, als die Beschwerde- gegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente verneinte. Demgegenüber wurde der Anspruch auf eine Integritätsentschä- digung ungenügend abgeklärt, weshalb die Beschwerde in dem Sinne teil- weise gutzuheissen ist, als der angefochtene Einspracheentscheid vom 14. August 2023 in Bezug auf die Zusprache der Integritätsentschädigung aufzuheben und die Sache zur weiteren Abklärung der Höhe der Integri- tätsentschädigung und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zu- rückzuweisen ist. 8.2. Das Verfahren ist kostenlos (Art. 61 lit. fbis ATSG). 8.3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer zu Lasten der Beschwerde- gegnerin Anspruch auf Ersatz der Hälfte der richterlich festgesetzten Par- teikosten von Fr. 375.00, Fr. 187.50 ausmachend (Art. 61 lit. g ATSG). - 15 - Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird der Einspracheentscheid vom 14. August 2023 in Bezug auf die Zusprache der Integritätsentschädi- gung aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen. 2. Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. 3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer die Hälfte der Parteikosten von Fr. 375.00, Fr. 187.50 ausmachend, zu bezah- len. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 16 - Aarau, 29. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 1. Kammer Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin: Kathriner Lang