E._____, wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 12. Juni 2020 nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 3.2. hiervor), überzeugt damit ohne Weiteres. Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Verfügung vom 3. Juli 2023 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Beschwerdeführerin eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen.