4.3. Insgesamt ergeben sich damit aus den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. D._____ und med. pract. E._____, wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 12. Juni 2020 nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 3.2. hiervor), überzeugt damit ohne Weiteres.