hinwies (vgl. VB 91 S. 1 f.). Auch die Feststellung der Neuropsychologin, wonach ein "leichter Tremor der rechten Hand" aufgefallen sei (vgl. VB 90 S. 4), vermag keine relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen, denn das Hinzutreten einer Diagnose allein stellt keinen Revisionsgrund bzw. keine neuanmeldungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsverschlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2). Massgebend sind die Auswirkungen der Gesundheitsschä-