Beurteilung habe auch für die Haushaltstätigkeiten Gültigkeit (VB 48.2 S. 25). Sie sei ab der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerdegegnerin (Januar 2017) oder ab dem (erstmaligen) Beginn einer ambulanten Psychotherapie (April 2016) anzunehmen (VB 48.2 S. 24). Bidisziplinär attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit (VB 48.1 S. 6 f.).