Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte bis gelegentlich mittelschwere, rückenschonende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar (VB 47.1 S. 37 f.; 48.1 S. 6); in Bezug auf eine Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung von 10 % (VB 48.1 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe (in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (VB 48.1 S. 6 f.; 48.2 S. 24); diese -5-