1.2. Am 18. Februar 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung aufzuheben, auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen.