1. 1.1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich wegen physischer und psychischer Beschwerden am 24. Januar 2017 zum Bezug von Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwerdegegnerin holte medizinische Berichte ein und veranlasste eine rheuma- tologisch-psychiatrische Begutachtung. Danach fand am 4. März 2020 eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Dieser Entscheid wurde sowohl durch das Versicherungsgericht mit Urteil VBE.2020.336 vom 30. November 2020 als auch durch das Bundesgericht mit Urteil 8C_57/2021 vom 17. Mai 2021 bestätigt.