Versicherungsgericht 2. Kammer VBE.2023.365 / ms / sc Art. 20 Urteil vom 12. Februar 2024 Besetzung Oberrichterin Peterhans, Präsidentin Oberrichterin Gössi Oberrichterin Fischer Gerichtsschreiber Schweizer Beschwerde- A._____ führerin unentgeltlich vertreten durch Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Ruederstrasse 8, Postfach, 5040 Schöftland Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG Renten (Verfügung vom 3. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. 1.1. Die 1974 geborene Beschwerdeführerin meldete sich wegen physischer und psychischer Beschwerden am 24. Januar 2017 zum Bezug von Leis- tungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) an. Die Beschwer- degegnerin holte medizinische Berichte ein und veranlasste eine rheuma- tologisch-psychiatrische Begutachtung. Danach fand am 4. März 2020 eine Abklärung an Ort und Stelle statt. Mit Verfügung vom 12. Juni 2020 wies die Beschwerdegegnerin das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin ab. Dieser Entscheid wurde sowohl durch das Versicherungsgericht mit Ur- teil VBE.2020.336 vom 30. November 2020 als auch durch das Bundesge- richt mit Urteil 8C_57/2021 vom 17. Mai 2021 bestätigt. 1.2. Am 18. Februar 2022 meldete sich die Beschwerdeführerin erneut bei der Beschwerdegegnerin zum Leistungsbezug an. Nach Rücksprachen mit dem Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) und nach durchgeführtem Vorbe- scheidverfahren trat die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2023 auf das Leistungsbegehren nicht ein. 2. 2.1. Gegen die Verfügung vom 3. Juli 2023 erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 5. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte fol- gende Rechtsbegehren: " 1. Es sei die Verfügung aufzuheben, auf das Leistungsbegehren einzutreten und die Sache zur materiellen Beurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 2. Es sei der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege zu gewäh- ren und der unterzeichnende als ihr unentgeltlicher Vertreter einzusetzen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 23. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. -3- 2.3. Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 31. Oktober 2023 wurde der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, zu ihrem unentgeltlichen Vertreter er- nannt. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Strittig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 3. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 92) zu Recht nicht auf das Leis- tungsbegehren der Beschwerdeführerin vom 18. Februar 2022 (VB 83) ein- getreten ist. 2. 2.1. Die Zusprechung einer Invalidenrente aufgrund einer Neuanmeldung, nachdem eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verwei- gert wurde (vgl. Art. 87 Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 IVV), bedarf, analog zur Ren- tenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG), einer anspruchsrelevanten Änderung des Invaliditätsgrades (vgl. BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.; 130 V 71; 117 V 198 E. 3 S. 198 f.; 109 V 108 E. 2 S. 114 f.; Urteil des Bundesgerichts 8C_29/2020 vom 19. Februar 2020 E. 3.1 f. mit Hinweisen). Anlass zur Re- vision einer Invalidenrente im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG gibt jede we- sentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 134 V 131 E. 3 mit Hinweisen). Unerheblich unter revisionsrechtli- chem Gesichtswinkel ist nach ständiger Rechtsprechung die unterschiedli- che Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Sachver- haltes (BGE 112 V 371 E. 2b S. 372; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 5.2 S. 205; MEYER/REICHMUTH, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozial- versicherungsrecht, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], 4. Aufl. 2022, N. 49 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen). 2.2. Die versicherte Person muss mit der Neuanmeldung die massgebliche Tat- sachenänderung glaubhaft machen. Der Untersuchungsgrundsatz, wo- nach die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachver- halts zu sorgen hat, spielt insoweit nicht (vgl. BGE 130 V 64 E. 5.2.5 S. 68 f.). Unter Glaubhaftmachen ist nicht der Beweis nach dem im Sozial- versicherungsrecht allgemein massgebenden Grad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu verstehen. Die Beweisanforderungen sind vielmehr herabgesetzt, indem nicht im Sinne eines vollen Beweises die Überzeu- gung der Verwaltung begründet zu werden braucht, dass seit der letzten, -4- rechtskräftigen Entscheidung tatsächlich eine relevante Änderung einge- treten ist. Es genügt, dass für den geltend gemachten rechtserheblichen Sachumstand wenigstens gewisse Anhaltspunkte bestehen, auch wenn durchaus noch mit der Möglichkeit zu rechnen ist, bei eingehender Abklä- rung werde sich die behauptete Sachverhaltsänderung nicht erstellen las- sen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_735/2019 vom 25. Februar 2020 E. 4.2 mit Hinweisen). Bei der Prüfung der Eintretensvoraussetzung der glaubhaft gemachten Änderung berücksichtigt die Verwaltung unter ande- rem, ob die frühere Verfügung nur kurze oder schon längere Zeit zurück- liegt (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 121 zu Art. 30 IVG mit Hinweis auf BGE 109 V 108 E. 2 S. 114; Urteil des Bundesgerichts 8C_389/2018 vom 8. Januar 2019 E. 4.1). 2.3. Der neuanmeldungsrechtlich massgebende Vergleichszeitraum ist derje- nige zwischen der letzten umfassenden materiellen Prüfung einerseits und der Überprüfung der Glaubhaftmachung der mit Neuanmeldung vorge- brachten anspruchserheblichen Tatsachenänderungen andererseits (vgl. MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 125 zu Art. 30 IVG mit Hinweisen auf BGE 130 V 71 E. 3 S. 73 ff.; vgl. auch BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.). 3. 3.1. Referenzzeitpunkt in retrospektiver Hinsicht bildet vorliegend die Verfü- gung vom 12. Juni 2020 (VB 70), welche sich in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf das bidisziplinäre Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin und Rheumatologie, Q._____, und PD Dr. med. C._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, G._____, vom 21. August 2019 stützte. Dem Gutachten sind folgende Di- agnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit zu entnehmen (VB 48.1 S. 4): "- komplexe posttraumatische Belastungsstörung (ICD-10 F43.1) - Persönlichkeitsänderung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) - mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) - chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren (ICD-10 F45.41) - Chronisches Zervikovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung (…) - Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung (…)". Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführerin eine leichte bis gelegentlich mittelschwere, rückenschonende Tätigkeit vollumfänglich zu- mutbar (VB 47.1 S. 37 f.; 48.1 S. 6); in Bezug auf eine Haushaltstätigkeit bestehe eine Einschränkung von 10 % (VB 48.1 S. 3). Aus psychiatrischer Sicht bestehe (in der bisherigen wie in einer leidensangepassten Tätigkeit) eine Arbeitsfähigkeit von 50 % (VB 48.1 S. 6 f.; 48.2 S. 24); diese -5- Beurteilung habe auch für die Haushaltstätigkeiten Gültigkeit (VB 48.2 S. 25). Sie sei ab der Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Beschwerde- gegnerin (Januar 2017) oder ab dem (erstmaligen) Beginn einer ambulan- ten Psychotherapie (April 2016) anzunehmen (VB 48.2 S. 24). Bidisziplinär attestierten die Gutachter der Beschwerdeführerin sowohl in der ange- stammten als auch in einer angepassten Tätigkeit eine 50%ige Arbeitsfä- higkeit (VB 48.1 S. 6 f.). 3.2. Zu den im Rahmen des Neuanmeldungsverfahrens und des Vorbescheid- verfahrens eingereichten Berichten nahmen RAD-Ärztin Dr. med. D._____, Fachärztin für Allgemeine Innere Medizin, respektive RAD-Arzt med. pract. E._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Stellung. Diese ka- men jeweils zum Schluss, eine erhebliche Veränderung des Gesundheits- zustands gegenüber dem Vorzustand (Verfügung vom 12. Juni 2020) könne nicht nachvollzogen werden (VB 88; 91). 4. 4.1. 4.1.1. Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, im Schreiben vom 23. August 2022 habe Dr. med. F._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, ausgeführt, dass sich das psychische Zustandsbild verschlechtert habe. Dies werde mit den Ergebnissen der neuropsychologischen Testung und des erfolgten stationären Aufenthalts begründet. So sei das formale Denken anlässlich der Begutachtung im Jahr 2019 nicht wirklich auffällig gewesen, wohingegen sich während der neuropsychologischen Begutach- tung eine deutliche Verlangsamung der Abläufe gezeigt habe. Es sei sogar ein Tremor festgestellt worden, welcher im Gutachten vom Jahr 2019 nicht erwähnt werde (vgl. Beschwerde S. 7 ff.). 4.1.2. Dem Austrittsbericht der Klinik G._____ vom 25. Januar 2022 über die sta- tionäre psychosomatisch-psychotherapeutische Behandlung vom 15. De- zember 2021 bis 19. Januar 2022 sind die folgenden psychiatrischen Diag- nosen zu entnehmen: "1. Rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode F33.1 2. Posttraumatische Belastungsstörung F43.1 3. Chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Fakto- ren mit/bei: (…)". Die behandelnden Ärzte der Klinik G._____ führten aus, die Hospitalisation sei zur Behandlung eines depressiven Rezidivs, andauernder Schmerzen sowie aufgrund eines Verdachts auf eine posttraumatische -6- Belastungsstörung erfolgt. Klinisch-psychiatrisch habe bei Eintritt eine mit- telschwere depressive Symptomatik mit Niedergeschlagenheit, Antriebs- minderung, sozialem Rückzug, Minderwertigkeitsgefühlen sowie mnesti- schen Störungen ohne produktiv-psychotische Symptome und ohne Suizi- dalität vorgelegen. Insgesamt habe die Beschwerdeführerin vom stationä- ren Aufenthalt eher wenig profitieren können. Die depressive Symptomatik habe sich leicht verbessert, zum Zeitpunkt der Entlassung habe jedoch wei- terhin eine klinisch relevante Restsymptomatik hinsichtlich der Depression und "PTBS-Symptomatik" bestanden. Neu sei die Diagnose einer posttrau- matischen Belastungsstörung zu stellen, da die Beschwerdeführerin in ih- rer Kindheit und Jugend im familiären Umfeld eine Vielzahl an emotionalen Traumatisierungen erlitten habe, welche sie während des stationären Auf- enthalts wiederholt in Form von Intrusionen, Flashbacks und Albträumen wiedererlebt habe (VB 87 S. 9 ff.). 4.1.3. Im Befundbericht vom 29. Juli 2022 über die neuropsychologische Abklä- rung vom "08.07.2021" (richtig wohl: 8. Juli 2022) hielt die Neuropsycholo- gin H._____ fest, klinisch würden bei der Beschwerdeführerin eine deutlich reduzierte allgemeine Aufmerksamkeit und konzentrative Belastbarkeit, ein stark verlangsamtes Verarbeitungs- und Arbeitstempo mit ausgeprägten Frage-Antwort-Latenzen und Leistungsblockaden, Wortfindungsprobleme und visuelle Wahrnehmungsschwierigkeiten auffallen. Es bestünden Unsi- cherheiten bezüglich Stifthaltung und Hand-Auge-Koordination, ein leichter Tremor sowie Perseverationen und Konfabulationen. Aufgrund des Anal- phabetismus und der fehlenden Schulbildung sowie der eben beschriebe- nen deutlichen psychischen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen sei die Durchführung einer umfassenden neuropsychologischen Abklärung nicht möglich gewesen. Es seien lediglich wenige Teilbereiche untersucht worden, die allesamt, bis auf die nonverbale Merkspanne, deutlich bis weit unterdurchschnittlich ausgefallen seien. Der Schweregrad der neuropsy- chologischen Störung sei aufgrund der reduzierten Testbarkeit nicht valide einschätzbar. Der klinische Eindruck weise jedoch auf eine ausgeprägte neuropsychologische Störung mit Defiziten in den Aufmerksamkeits-, Exe- kutiv- und Gedächtnisfunktionen sowie der visuellen Wahrnehmung und der Sprache hin. Ätiologisch seien die Befunde am wahrscheinlichsten im Rahmen der psychiatrischen Diagnosen "F33.1 und F43.1" einzuordnen (VB 90 S. 5). 4.1.4. Die im Bericht der Klinik G._____ vom 25. Januar 2022 gestellten psychi- atrischen Diagnosen entsprechen den im bidisziplinären Gutachten von PD Dr. med. C._____ gestellten Diagnosen (VB 48.1 S. 4) und sind damit nicht neu (vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_841/2019 vom 30. März 2020 E 4.1). Anhand der von der Klinik G._____ festgestellten Befunde ist im Vergleich mit den von PD Dr. med. C._____ erhobenen Befunden (vgl. -7- VB 48.2 S. 11 f.) sodann auch keine relevante Veränderung zu erkennen, denn diese stimmen im Wesentlichen überein. Weiter führte die Neuropsychologin H._____ aus, aufgrund des Analpha- betismus und der fehlenden Schulbildung sowie der deutlichen psychi- schen, kognitiven und sprachlichen Einschränkungen sei die Durchführung einer umfassenden neuropsychologischen Abklärung nicht möglich gewe- sen (VB 90 S. 5). Folglich waren insbesondere invaliditätsfremde Faktoren ursächlich dafür, dass die neuropsychologische Testung nur unvollständig durchgeführt werden konnte. Zudem führte die Neuropsychologin Schüpbach die von ihr erhobenen Befunde ohnehin auf die bereits von den behandelnden Ärzten der Klinik G._____ und vom Gutachter PD Dr. med. C._____ gestellten psychiatrischen Diagnosen (F33.1 und F43.1) zurück und diagnostizierte ihrerseits mangels valider Testresultate keine neu- ropsychologische Störung (vgl. VB 90 S. 5), worauf auch RAD-Arzt med. pract. E._____ hinwies (vgl. VB 91 S. 1 f.). Auch die Feststellung der Neuropsychologin, wonach ein "leichter Tremor der rechten Hand" aufge- fallen sei (vgl. VB 90 S. 4), vermag keine relevante Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen glaubhaft zu machen, denn das Hinzutreten ei- ner Diagnose allein stellt keinen Revisionsgrund bzw. keine neuanmel- dungsrechtlich relevante Veränderung der tatsächlichen Verhältnisse dar, da damit das quantitative Element der (erheblichen) Gesundheitsver- schlechterung nicht zwingend ausgewiesen ist (BGE 141 V 9 E. 5.2 S. 12 f. mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 8C_335/2015 vom 26. August 2015 E. 3.1.2). Massgebend sind die Auswirkungen der Gesundheitsschä- digung auf die Arbeitsfähigkeit (vgl. BGE 136 V 279 E. 3.2.1 S. 281; Urteil des Bundesgerichts 9C_524/2020 vom 23. November 2020 E. 5.1 mit Hin- weisen). Dass sich der Tremor auf die Arbeitsfähigkeit auswirken würde, geht jedoch aus den medizinischen Akten nicht hervor. 4.2. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, Dr. med. F._____ habe im Schreiben vom 23. August 2022 auch auf eine neu diagnostizierte lumbale Diskushernie hingewiesen, welche med. pract. E._____ mit keinem Wort erwähnt habe (Beschwerde S. 7). Dr. med. F._____ führte im Schreiben vom 23. August 2022 aus, bei der Beschwerdeführerin sei neu ("im MRT 2020, siehe Beilage") eine lumbale Diskushernie diagnostiziert worden, welche in das Bein ausstrahlen und ihr deutliche Beschwerden verursachen würde (VB 90 S. 2). Ein entsprechen- der MRI-Befund wurde jedoch nicht eingereicht. Zudem bestand die lum- bale Diskushernie bereits zum Zeitpunkt der Begutachtung durch Dr. med. B._____ (vgl. VB 47.1 S. 20) und ist damit nicht neu. Eine massgebliche Änderung der tatsächlichen Verhältnisse ergibt sich daher auch aus soma- tischer Sicht nicht. -8- 4.3. Insgesamt ergeben sich damit aus den im Neuanmeldungsverfahren ein- gereichten Berichten keine Hinweise für eine erhebliche Veränderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet wäre, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Die Beurteilungen der RAD-Ärzte Dr. med. D._____ und med. pract. E._____, wonach mit den im Neuanmeldungsverfahren eingereichten Berichten eine erhebliche Verän- derung des Gesundheitszustandes im Vergleich zur Verfügung vom 12. Juni 2020 nicht nachvollzogen werden könne (vgl. E. 3.2. hiervor), überzeugt damit ohne Weiteres. Die Beschwerdegegnerin ist somit mit Ver- fügung vom 3. Juli 2023 zu Recht nicht auf die Neuanmeldung der Be- schwerdeführerin eingetreten. 5. 5.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da dieser die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt wurde, sind die Kosten einstweilen lediglich vorzu- merken. 5.3. Der Beschwerdeführerin steht nach dem Ausgang des Verfahrens (Art. 61 lit. g ATSG) und der Beschwerdegegnerin aufgrund ihrer Stellung als Sozi- alversicherungsträgerin (BGE 126 V 143 E. 4 S. 149 ff.) kein Anspruch auf Parteientschädigung zu. Dem unentgeltlichen Rechtsvertreter wird das an- gemessene Honorar nach Eintritt der Rechtskraft des versicherungsge- richtlichen Urteils aus der Obergerichtskasse zu vergüten sein (Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO i.V.m. § 34 Abs. 3 VRPG). 5.4. Es wird ausdrücklich auf Art. 123 ZPO verwiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung der vor- gemerkten Gerichtskosten sowie der dem Rechtsvertreter ausgerichteten Entschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Das Versicherungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. -9- 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdeführerin auf- erlegt. Zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege werden sie einstweilen vorgemerkt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Das Honorar des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird richterlich auf Fr. 2'000.00 festgesetzt. Die Obergerichtskasse wird gestützt auf § 12 Anwaltstarif angewiesen, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Dr. iur. Elias Hörhager, Rechtsanwalt, Schöftland, nach Eintritt der Rechtskraft das Ho- norar von Fr. 2'000.00 auszurichten. Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). - 10 - Aarau, 12. Februar 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber: Peterhans Schweizer