3.3. Es fehlt damit an hinreichenden ärztlichen Angaben zu den (aktuellen) gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit auch dem Abklärungsbericht vom 6. Juni 2023 an einem genügenden medizinischen Fundament. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung ist damit aktuell nicht möglich. Entsprechende Abklärungen werden durch die Beschwerdegegnerin in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuholen sein. -6-