in Behandlung befinde. Es bestünden im Speziellen bei der Wahrnehmung von ausserhäuslichen Terminen, im Bereich der Mobilität, bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben, bei der Haushaltsführung und beim Einkaufen erhebliche Einschränkungen, die fremde Hilfe notwendig machen würden. So sei insbesondere "aufrecht Gehen nicht möglich" und der -5- Beschwerdeführer könne weder Lasten tragen noch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen oder Treppen steigen.