vom 1. [recte: 5.] Mai 2020 (VB 98, S. 3 ff.). Dem psychiatrischen Gutachten – welches Basis der Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit Verfügung vom 30. Juli 2019 bildete (vgl. VB 93) – ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (VB 66, S. 18 ff.). Lediglich in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (VB 66, S. 23 f.). Aus dem Sprechstundenbericht des Spitals C._____ vom 5. Mai 2020 geht als Diagnose unter anderem eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) hervor (VB 98, S. 3).