Nachdem die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. August 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und dieser dagegen am 29. August 2022 Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerdegegnerin Abklärungen die medizinische sowie persönliche Situation des Beschwerdeführers betreffend vor und führte in diesem Zusammenhang am 31. Januar 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Gestützt auf den am 6. Juni 2023 erstatteten Abklärungsbericht verneinte die Beschwerdegegnerin schliesslich mit Verfügung vom 7. Juli 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung.