Versicherungsgericht 4. Kammer VBE.2023.364 / sb / fi Art. 31 Urteil 4. März 2024 Besetzung Oberrichter Roth, Präsident Oberrichterin Fischer Oberrichterin Jacober Gerichtsschreiber Berner Beschwerde- A._____ führer Beschwerde- SVA Aargau, IV-Stelle, Bahnhofplatz 3C, Postfach, 5001 Aarau gegnerin Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend IVG allgemein; Hilflosenentschädigung (Verfügung vom 7. Juli 2023) -2- Das Versicherungsgericht entnimmt den Akten: 1. Der 1984 geborene Beschwerdeführer meldete sich am 27. Juli 2022 bei der Beschwerdegegnerin zum Bezug einer Hilflosenentschädigung der Eid- genössischen Invalidenversicherung (IV) an. Nachdem die Beschwerde- gegnerin dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 3. August 2022 die Abweisung des Leistungsbegehrens in Aussicht gestellt und dieser dage- gen am 29. August 2022 Einwände erhoben hatte, nahm die Beschwerde- gegnerin Abklärungen die medizinische sowie persönliche Situation des Beschwerdeführers betreffend vor und führte in diesem Zusammenhang am 31. Januar 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Gestützt auf den am 6. Juni 2023 erstatteten Abklärungsbericht verneinte die Beschwer- degegnerin schliesslich mit Verfügung vom 7. Juli 2023 einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung. 2. 2.1. Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 5. September 2023 fristgerecht Beschwerde und stellte folgende Anträge: "1. Die Verfügung vom 07. Juli 2023 sei aufzuheben. 2. Es sei mir eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zuzusprechen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegne- rin." 2.2. Mit Vernehmlassung vom 18. Oktober 2023 beantragte die Beschwerde- gegnerin die Abweisung der Beschwerde. Das Versicherungsgericht zieht in Erwägung: 1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdegegnerin einen Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 7. Juli 2023 (Vernehmlassungsbeilage [VB] 142) zu Recht verneint hat. 2. 2.1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 Satz 1 IVG haben versicherte Personen mit Wohn- sitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz (Art. 13 ATSG), die hilflos -3- sind (Art. 9 ATSG), Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Ebenfalls als hilflos gilt eine Person, welche zu Hause lebt und wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist. Liegt ausschliesslich eine Beeinträchtigung der psychischen Gesundheit vor, so gilt die Person nur als hilflos, wenn sie Anspruch auf eine Rente hat (Art. 42 Abs. 3 IVG). Es ist zu unterscheiden zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit (Art. 42 Abs. 2 IVG i.V.m. Art. 37 IVV). 2.2. Nach der Rechtsprechung ist bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen Arzt und Verwaltung erforderlich. Der Arzt hat anzugeben, inwie- fern die versicherte Person in ihren körperlichen beziehungsweise geisti- gen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträ- ger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen (BGE 130 V 61 E. 6.1.1 S. 61 f.). 2.3. Ein Abklärungsbericht hat folgenden Anforderungen zu genügen: Er muss von einer qualifizierten Person erstellt sein, welche Kenntnis der örtlichen und räumlichen Verhältnisse sowie der aus den seitens der Mediziner ge- stellten Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Hilfsbedürftig- keiten hat. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, son- dern notwendig. Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen so- wie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden Pflege und der persönlichen Überwachung (Art. 37 IVV) sowie der lebenspraktischen Begleitung (Art. 38 IVV) gemäss sein. Er hat in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschrie- benen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Per- son nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das ge- bietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklä- rungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 140 V 543 E. 3.2.1 S. 546 f. mit Verweis unter anderem auf BGE 133 V 450 E. 11.1.1 S. 468 und BGE 130 V 61 E. 6.2 S. 63; vgl. auch SVR 2023 IV Nr. 45 S. 153, 8C_724/2022, sowie SVR 2019 IV Nr. 4 S. 10, 8C_741/2017 E. 5.1, und Urteil des Bundesge- richts 8C_509/2019 vom 8. November 2019 E. 5.4). -4- 3. 3.1. 3.1.1. Im Hinblick auf die Prüfung des Gesuchs um eine Hilflosenentschädigung führte die Beschwerdegegnerin am 31. Januar 2023 eine Abklärung an Ort und Stelle durch. Der diesbezügliche Abklärungsbericht vom 6. Juni 2023 stützt sich gemäss der Zusammenfassung in dessen Ziff. 1 (VB 136, S. 1) in medizinischer Hinsicht auf ein psychiatrisches Gutachten von Dr. med. B._____, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. April 2019 (VB 66, S. 2 ff.) und einen Sprechstundenbericht des Spitals C._____ vom 1. [recte: 5.] Mai 2020 (VB 98, S. 3 ff.). Dem psychiatrischen Gutachten – welches Basis der Zusprache einer ganzen Invalidenrente mit Wirkung ab dem 1. Januar 2017 mit Verfügung vom 30. Juli 2019 bildete (vgl. VB 93) – ist im Wesentlichen zu entnehmen, dass beim Beschwerdeführer eine paranoide Schizophrenie (ICD-10 F20.0) vorliege (VB 66, S. 18 ff.). Lediglich in einer angepassten Tätigkeit sei von einer Arbeitsfähigkeit von 30 % auszugehen (VB 66, S. 23 f.). Aus dem Sprechstundenbericht des Spitals C._____ vom 5. Mai 2020 geht als Diagnose unter anderem eine nicht näher bezeichnete Essstörung (ICD-10 F50.9) hervor (VB 98, S. 3). 3.1.2. In den Akten liegt ferner ein Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. med. D._____, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 15. September 2020, in welchem diese die Essstörung als "wahnhaft[e] Sorgen […] wegen der Ernährung" auf die psychische Erkrankung zurückführt (VB 98, S. 1). Gemäss dem Bericht einer Ernährungsberaterin vom 19. Februar 2021 habe der Beschwerdeführer zwar im Behandlungszeitraum vom 11. Februar 2020 bis 16. Februar 2021 sein Gewicht steigern können, das Essen jedoch nicht gut vertragen und sich "stets schlapp, kraftlos, müde" gefühlt (VB 121, S. 2). Am 28. April 2023 gab Dr. med. D._____ an, sie habe seit September 2020 nur dreimal (letztmals am 11. August 2022) mit dem Beschwerdeführer telefoniert und ihn zu einer stationären Behandlung zu motivieren versucht. Der Beschwerdeführer habe ihre Vorschläge abgelehnt. Die aktuelle Situation sei ihr nicht bekannt (VB 134). Der Beschwerdeführer verrundete mit seiner Beschwerde einen Bericht von Dr. med. E._____, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 23. August 2023. Diesem ist zu entnehmen, dass sich der Beschwerdeführer "seit April 2023" bei Diagnose einer Muskelneuropathie unklarer Ätiologie bei Dr. med. E._____ in Behandlung befinde. Es bestünden im Speziellen bei der Wahrnehmung von ausserhäuslichen Terminen, im Bereich der Mobilität, bei der Erledigung alltäglicher Aufgaben, bei der Haushaltsführung und beim Einkaufen erhebliche Einschränkungen, die fremde Hilfe notwendig machen würden. So sei insbesondere "aufrecht Gehen nicht möglich" und der -5- Beschwerdeführer könne weder Lasten tragen noch die öffentlichen Verkehrsmittel benutzen oder Treppen steigen. 3.2. Der Bericht von Dr. med. E._____ datiert zwar vom 23. August 2023 und damit nach dem sachverhaltlich den Endzeitpunkt des relevanten Geschehens markierenden Erlass der Verfügung vom 7. Juli 2023 (vgl. dazu BGE 144 V 210 E. 4.3.1 S. 213 mit Verweis auf BGE 129 V 1 E. 1.2 S. 4). Indes betrifft er einen Zeitraum vor Verfügungserlass (vgl. statt vieler SVR 2021 UV Nr. 6 S. 31, 8C_678/2019 E. 1.2., und Urteil des Bundesge- richts 8C_105/2022 vom 12. Juli 2022 E. 4.1) von – nach aktuellem Stand der Akten – anscheinend mehr als drei Monaten (vgl. SVR 2020 IV Nr. 43 S. 152, 9C_262/2019 E. 4.3, und Urteil des Bundesgerichts 8C_136/2021 vom 7. April 2022 E. 6.1.5) und ist damit vorliegend zu berücksichtigen. Mangels weiterer sachverhaltlicher Abklärungen der Beschwerdegegnerin in medizinischer Hinsicht ist jedoch unklar, ob es sich bei der von Dr. med. E._____ beschriebenen Muskelneuropathie unklarer Ätiologie um eine neu aufgetretene somatische Erkrankung oder um ein neues Symptom der psychischen Erkrankung handelt und ob die Beschwerden objektivierbar sowie invalidenversicherungsrechtlich von Relevanz sind. Es besteht damit keine Gewähr, dass der Abklärungsbericht vom 6. Juni 2023, in welchen die Angaben von Dr. med. E._____ keinen Eingang fanden, den massgebenden medizinischen Sachverhalt vollständig umfasst. Entsprechend sind denn auch hinsichtlich der jeweils beschriebenen Einschränkungen die Diskrepanzen zwischen den Ergebnissen der Abklärung des Dritthilfebedarfs durch eine Fachspezialistin des Abklärungsdienstes der Beschwerdegegnerin und den ärztlichen Feststellungen von Dr. med. E._____ ungeklärt, was mit den Vorgaben der Rechtsprechung nicht vereinbar ist (vgl. vorne E. 2.3. sowie SVR 2023 IV Nr. 45 S. 153, 8C_724/2022 E. 5.1 und E. 5.3 mit Hinweis unter anderem auf die weisungsrechtlichen Vorgaben der Rz. 8129 und 8133 des Kreisschreibens des Bundesamts für Sozialversicherungen über die Invalidität und Hilflosigkeit in der Invalidenversicherung [KSIH] mit Stand 1. Januar 2021). 3.3. Es fehlt damit an hinreichenden ärztlichen Angaben zu den (aktuellen) ge- sundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers und damit auch dem Abklärungsbericht vom 6. Juni 2023 an einem genügenden medizi- nischen Fundament. Eine Beurteilung des Anspruchs des Beschwerdefüh- rers auf eine Hilflosenentschädigung ist damit aktuell nicht möglich. Ent- sprechende Abklärungen werden durch die Beschwerdegegnerin in Nach- achtung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) nachzuho- len sein. -6- 4. 4.1. Nach dem Dargelegten ist die Beschwerde teilweise gutzuheissen, die an- gefochtene Verfügung vom 7. Juli 2023 aufzuheben und die Sache zur wei- teren Abklärung im Sinne der Erwägungen und zur Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4.2. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.00 bis Fr. 1'000.00 festgesetzt. Für das vorliegende Verfahren betragen diese Fr. 400.00. Sie sind gemäss dem Verfahrensaus- gang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. 4.3. Die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zwecks Vornahme ergän- zender Abklärungen gilt betreffend Parteientschädigung als anspruchsbe- gründendes Obsiegen (BGE 132 V 215 E. 6.1 S. 235 mit Hinweisen). Der obsiegende Beschwerdeführer ist nicht vertreten und hat somit keinen An- spruch auf eine Parteientschädigung. Da dessen Interessenwahrung vor- liegend ferner keinen hohen Arbeitsaufwand notwendig gemacht hat, wel- cher den Rahmen dessen überschreitet, was die einzelne Person üblicher- und zumutbarerweise auf sich zu nehmen hat, besteht auch kein Anspruch auf eine Umtriebsentschädigung (vgl. BGE 129 V 113 E. 4.1 S. 116 und 110 V 134 E. 4d S. 134). Das Versicherungsgericht erkennt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 7. Juli 2023 aufgehoben und die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Er- wägungen und Neuverfügung an die Beschwerdegegnerin zurückgewie- sen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 400.00 werden der Beschwerdegegnerin auf- erlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. -7- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom sieb- ten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG). Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen. Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweis- mittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Hän- den hat (Art. 42 BGG). Aarau, 4. März 2024 Versicherungsgericht des Kantons Aargau 4. Kammer Der Präsident: Der Gerichtsschreiber: Roth Berner