Nach einer Würdigung der Gesamtumstände (BGE 148 V 174 E. 6.3 S. 182) wäre allenfalls ein geringfügiger Abzug vom Tabellenlohn angezeigt. Selbst bei Gewährung eines – vorliegend nach dem oben Ausgeführten nicht in Frage kommenden – 15%igen Abzugs vom Tabellenlohn würde indes nach wie vor ein Anspruch auf eine Dreiviertelsrente resultieren (vgl. aArt. 28 Abs. 2 IVG). Das Invalideneinkommen beliefe sich in diesem Fall nämlich auf Fr. 22'377.00 (Fr. 26'326.00 x 0.85), die Erwerbseinbusse auf Fr. 48'630.00 (Fr. 71'007.00 - Fr. 22'377.00) und der Invaliditätsgrad auf gerundet 68 % (Fr. 48'630.00/Fr. 71'007.00).