Die von den Gutachtern attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit ist nebst dem eingeschränkten Pensum auf kognitive Leistungsdefizite zurückzuführen (VB 157 S. 9). Somit sind die leidensbedingten Einschränkungen bereits in der Arbeitsfähigkeitsbeurteilung mitberücksichtigt, weshalb sie zu keinem zusätzlichen Abzug führen können (BGE 146 V 16 E. 4.1 S. 20). Weitere lohnsenkende Faktoren bestehen vorliegend nicht.