Der Beschwerdeführer kann gemäss den gutachterlichen Einschätzungen zweimal drei Stunden täglich (mit Einhaltung einer längeren Pause) anwesend sein, was einem täglichen Pensum von zumindest über 50 % entspricht. Dieser Umstand führt statistisch gesehen lediglich zu einer geringfügigen Lohneinbusse (vgl. die LSE-Tabelle T18, Monatlicher Bruttolohn nach Beschäftigungsgrad Stellung und Geschlecht des Jahres 2020). Die von den Gutachtern attestierte 40%ige Arbeitsfähigkeit ist nebst dem eingeschränkten Pensum auf kognitive Leistungsdefizite zurückzuführen (VB 157 S. 9).