6.6. Der Beschwerdeführer bringt vor, der per 1. Januar 2022 geltende Art. 26bis Abs. 3 IVV sehe einen 10%igen Abzug vom Tabellenlohn vor, wenn einer versicherten Person nur noch ein 50%-Pensum oder weniger zumutbar sei. Angesichts seiner verbliebenen Restarbeitsfähigkeit von 40 % (angestammt und angepasst) sei ihm daher ein 10%iger Abzug vom Tabellenlohn zu gewähren (Beschwerde S. 7). Diesbezüglich ist er darauf hinzuweisen, dass für den Einkommensvergleich die Verhältnisse im Zeitpunkt des (potentiellen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend sind (BGE 143 V 295 E. 4.1.3 S. 300; 129 V 222; 128 V 174).